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   BVerfG, 28.03.2013 - 2 BvR 553/12   

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https://dejure.org/2013,7229
BVerfG, 28.03.2013 - 2 BvR 553/12 (https://dejure.org/2013,7229)
BVerfG, Entscheidung vom 28.03.2013 - 2 BvR 553/12 (https://dejure.org/2013,7229)
BVerfG, Entscheidung vom 28. März 2013 - 2 BvR 553/12 (https://dejure.org/2013,7229)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 104 Abs. 1 GG; § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB; § 68a StGB; § 68b StGB
    Sicherungsverwahrung (Vertrauensschutz in "Altfällen"); Verhältnismäßigkeit (strikte Prüfung; erhöhte Anforderungen; milderes Mittel; Führungsaufsicht); Wahrheitserforschung (bestmögliche Sachaufklärung; verfassungsgerichtliche Kontrolldichte)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 104 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 2 Abs 6 StGB
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Grundrechten durch Aufrechterhaltung von Sicherungsverwahrung in Anwendung von § 67d Abs 3 S 1 StGB sowie § 2 Abs 6 StGB - unzureichende fachgerichtliche Feststellungen zum Vorliegen einer hochgradigen Gefahr schwerster Gewalt- ...

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Grundrechten durch Aufrechterhaltung von Sicherungsverwahrung in Anwendung von § 67d Abs 3 S 1 StGB sowie § 2 Abs 6 StGB - unzureichende fachgerichtliche Feststellungen zum Vorliegen einer hochgradigen Gefahr schwerster Gewalt- ...

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Grundrechten durch Aufrechterhaltung von Sicherungsverwahrung in Anwendung von § 67d Abs 3 S 1 StGB sowie § 2 Abs 6 StGB - unzureichende fachgerichtliche Feststellungen zum Vorliegen einer hochgradigen Gefahr schwerster Gewalt- ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 28.03.2013 - 2 BvR 553/12
    Die in der verfassungsgerichtlichen Entscheidung vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326) aufgestellten Maßstäbe - hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- und Sexualtaten sowie eine psychische Störung - seien erfüllt.

    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Fortdauer einer vor 1998 angeordneten Sicherungsverwahrung über den Zeitraum von zehn Jahren hinaus - bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 128, 326 ).

    a) des Tenors des Urteils des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326 ) ergeben.

    a) Das Bundesverfassungsgericht hat - neben anderen Vorschriften über die Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung - auch § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 160) wegen Verstoßes gegen das Abstandsgebot für unvereinbar mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG erklärt (BVerfGE 128, 326 f.).

    Zugleich hat es gemäß § 35 BVerfGG die Weitergeltung der Norm bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 31. Mai 2013 angeordnet (BVerfGE 128, 326 ).

    Danach darf § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB nur nach Maßgabe einer - insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen an die Gefahrenprognose und die gefährdeten Rechtsgüter - strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung angewandt werden (BVerfGE 128, 326 ).

    Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass § 67d Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 6 StGB - soweit er zur Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus auch bei Verurteilten ermächtigt, deren Anlasstaten vor Inkrafttreten von Art. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 160) begangen wurden - mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG unvereinbar ist (BVerfGE 128, 326 ).

    a) des Tenors des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 nur noch angewandt werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz - ThUG) leidet (BVerfGE 128, 326 ).

    Im Übrigen beinhaltet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass die Anordnung und Fortdauer der Sicherungsverwahrung als letztes Mittel nur in Betracht kommt, wenn andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen, um den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit Rechnung zu tragen (BVerfGE 128, 326 ; s. auch 70, 297 ).

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 28.03.2013 - 2 BvR 553/12
    Die Feststellung der Voraussetzungen für die Fortdauer der Sicherungsverwahrung im Anwendungsbereich des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB setzt eine wertende richterliche Entscheidung voraus, die das Bundesverfassungsgericht nicht in allen Einzelheiten nachprüfen kann (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Aufgrund des zunehmenden Gewichts des Freiheitsanspruchs aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG erhöhen sich bei langandauernden Unterbringungen aber die Anforderungen an die Wahrheitserforschung (vgl. im Einzelnen BVerfGE 109, 133 ) und die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Insbesondere ist im Wege verfassungsgerichtlicher Kontrolle nachzuvollziehen, ob die Annahme der Voraussetzungen für die Fortdauer der Sicherungsverwahrung auf einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage beruht und dem Gebot bestmöglicher Sachaufklärung Rechnung getragen ist (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus BVerfG, 28.03.2013 - 2 BvR 553/12
    Aufgrund des zunehmenden Gewichts des Freiheitsanspruchs aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG erhöhen sich bei langandauernden Unterbringungen aber die Anforderungen an die Wahrheitserforschung (vgl. im Einzelnen BVerfGE 109, 133 ) und die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte (vgl. BVerfGE 70, 297 ).
  • OLG Köln, 01.02.2012 - 2 Ws 36/12

    Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung in einem sog. Altfall;

    Auszug aus BVerfG, 28.03.2013 - 2 BvR 553/12
    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Februar 2012 - 2 Ws 36/12 - und der Beschluss des Landgerichts Aachen vom 16. November 2011 - 33 StVK 394/10 K verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.
  • LG Aachen, 16.11.2011 - 33 StVK 394/10
    Auszug aus BVerfG, 28.03.2013 - 2 BvR 553/12
    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Februar 2012 - 2 Ws 36/12 - und der Beschluss des Landgerichts Aachen vom 16. November 2011 - 33 StVK 394/10 K verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.
  • BGH, 22.10.2013 - 1 StR 210/13

    Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Gefährlichkeitsprognose:

    Auch die Beantwortung dieser Frage hängt vielmehr von den konkreten Verhältnissen bei Ende des Vollzugs ab, die im Rahmen der obligatorischen Prüfung nach § 67c Abs. 1 StGB Berücksichtigung finden müssen (zur Berücksichtigung von Maßnahmen der Führungsaufsicht bei der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. März 2013 - 2 BvR 553/12).
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